Förderverein für Theater- und Veranstaltungstechnik Berlin e.V.
         







 

Der Förderverein für Theater und Veranstaltungstechniker Berlin, kurz FTVT-Berlin wurde 2002 auf Initiative von Bernd Langbein, als eingetragener Verein für gemeinnützige Zwecke gegründet.

Ziel ist es, die berufliche Bildung und Weiterbildung der technischen und technisch-künstlerischen Fachkräfte in den Bereichen der Veranstaltungs-
und Konferenztechnik zu fördern.

Der FTVT Berlin war bis 2002 am Oberstufenzentrum KIM in Berlin angegliedert.

Seit Januar 2007 arbeitet der FTVT Berlin autonom.

Mitglieder des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden. Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten ist

 

 

   
   
MITGLIED UND FÖRDERER
 

Die Weiterbildung und Qualifizierung ist hinsichtlich sich verändernder technischer Gegebenheiten aber gerade auch in Bezug auf sich ändernde Vorschriften und Normen eine wichtige Grundlage der täglichen Arbeit im Veranstaltungsbereich.

Bei einer Vielzahl an Seminar- und Bildungsangeboten am Markt wird es für den einzelnen sichtlich schwer, vorrangig eigenwirtschaftlich orientierte Angebote gegen gemeinnützige Angebote zu filtern. Als Verein arbeitet der FTVT Berlin deshalb
eng mit Einrichtungen wie der Unfallkasse, den Berufsgenossen-schaften, Fachverbänden oder Normungseinrichtungen zusammen. Gemeinsam mit den Institutionen und unter Einbeziehung von Spezialisten und Fachkräften stellen wir dadurch sicher, dass unsere Weiterbildungs-, Qualifizierungs und Informations-veranstaltungen und Foren für die Veranstaltungstechnik auf
einem sehr hohen Niveau erfolgen.

Mit einer Mitgliedschaft im FTVT Berlin bietet sich nicht nur die Möglichkeit an diesen Veranstaltungen bevorzugt teilzunehmen, sondern sehr aktiv an der Interessenorientierten Ausgestaltung der Veranstaltungen mitzuwirken.

Jeder also, der uns in unserer Aufgabe unterstützen möchte, ist
als Mitglied oder auch als Förderer herzlich Willkommen.

   
   
   
SATZUNG
 

Eine Mitgliedschaft im FTVT als ordentliches Mitglied kann mittels eines schriftlichen Antrags an den Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft kann aber auch als passives Mitglied erworben werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Über vom Vorstand abgelehnte Anträge entscheidet die MV (Mitgliederversammlung)



Satzung des Fördervereins für Theater- und Veranstaltungstechniker Berlin e.V.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)      Der Verein führt den Namen Förderverein für Theater- und           Veranstaltungstechniker Berlin am Oberstufenzentrum Kommunikations-,           Informations- und Medientechnik e.V. und nach seiner Eintragung in das           Vereinsregister den Zusatz e.V. Im Schriftverkehr kann der Verein zusätzlich           auch die Abkürzung FTVT Berlin e.V. führen, wenn der volle Vereinsname           mindestens einmal aufgeführt ist.

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Vereinsanschrift ist die Schulanschrift des           Oberstufenzentrums Kommunikations-, Informations- und Medientechnik Berlin.

(3)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im           Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,           insbesondere folgende Aufgaben:
          a)  Förderung der beruflichen Bildung für die in den Bereichen der                Veranstaltungs-, Theater-, Medien- und Konferenztechnik tätigen technischen                und technisch-künstlerischen Kräfte durch Informationsveranstaltungen
          b)  Förderung des allgemeinen Austausches praktischer und theoretischer                Erkenntnisse auf dem Gebiet der Veranstaltungs-, Theater-, Medien- und                Konferenztechnik durch z.B. Foren, Tagungen
          c)  allgemeine und berufliche Förderung der Veranstaltungs-, Theater-, Medien-                und Konferenztechnik durch Fachinformationen
          d)  Förderung schulischer und beruflicher Veranstaltungen zur Weiter- und                Fortbildung für die Bereiche Veranstaltungs-, Theater-, Medien- und                Konferenztechnik in Kooperation mit steuerbegünstigten Einrichtungen bzw.                Vereinen oder mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts
          e)  ideelle und finanzielle Unterstützung des Oberstufenzentrums für                Kommunikations-, Informations- und Medientechnik bei der fachlich-
               spezifischen Ausbildung

(2)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche           Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke           verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus           Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem der           Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen           begünstigt werden.

(3)      Die Mitgliederversammlung bestimmt Art und Umfang der Vereinsaufgaben.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Natürliche Personen werden in dieser Satzung "persönliche Mitglieder" genannt. Der Verein besteht aus ordentlichen und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder sowie von der ordentlichen Mitgliederversammlung als Mitglieder gewählte natürliche und juristische Personen; passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 4 Aufnahme

(1)      Die Mitgliedschaft kann als ordentliches Mitglied aufgrund eines schriftlichen           Antrages an den Vorstand erworben werden.

(2)      Die Mitgliedschaft kann als passives Mitglied aufgrund eines schriftlichen           Antrages an den Vorstand erworben werden.

(3)      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über vom Vorstand abgelehnte           Anträge entscheidet auf Antrag die ordentliche Mitgliederversammlung.

(4)      Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von           Verbänden, Vereinen, Interessengemeinschaften oder ähnlichen juristischen           Personen.

(5)      Ehrenmitglieder wählt und ernennt die ordentliche Mitgliederversammlung auf           Vorschlag mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(6)      Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei persönlichen           Mitgliedern auch durch Tod des Mitgliedes und bei juristischen Personen auch mit           dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit. Die Mitgliedschaft endet auch mit Löschung           des Vereins.

(2)      Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer           Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu           erklären.

(3)      Der Austritt ist unter Beachtung des § 5 (2) formlos und schriftlich zu erklären.

(4)      Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des           Mitgliedes. Der Ausschluss ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied dem           Zweck des Vereins in Folge zuwider handelt, den Aufgaben des Vereins schadet           oder länger als ein Jahr trotz zweimaliger Mahnung mit Beiträgen im Rückstand           bleibt. Der Beschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen
          den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist die           nächste Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle           Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

(5)      Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung der           Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung           noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)      Persönliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die           Mitgliederversammlung beschließt.

(2)      Juristische Personen zahlen einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung und           Übereinkommen mit dem Vorstand, mindestens jedoch einen Beitrag, dessen           Höhe die Mitgliederversammlung für alle juristischen Personen gleicherweise           beschließt.

(3)      Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

(4)      Bei der Aufnahme in den Verein ist der volle Jahresbeitrag für das laufende           Kalenderjahr fällig.

(5)      Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)      Die ordentlichen Mitglieder unterstützen den Verein bei der Realisierung seiner           Aufgaben und führen dafür übertragene Aufgaben verantwortungsvoll durch. Die           Übertragung der Aufgaben erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder in           Abstimmung durch dessen Beauftragten und erfordert die Zustimmung des           Mitgliedes.

(2)      Jedes Mitglied ist berechtigt, bevorzugt an allen Veranstaltungen des Vereins           teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand           und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Ein Antrags-, Diskussions-           und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu.

(3)      Die Mitglieder sollen die Vereinsinteressen - auch in der Öffentlichkeit - fördern           und haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins           entgegensteht.

 

§ 8 Vereinsorgane

          Die Organe des Vereins sind
                                               -    die Mitgliederversammlung
                                               -    der Vorstand
          Zur Unterstützung der Arbeit des Vereins kann gemäß Satzung ein Beirat           gewählt und konstituiert werden.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens           einmal jährlich einberufen. Die schriftliche Einladung muss unter Bekanntgabe           der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin an           alle Mitglieder ergehen. Maßgebend ist der Absendetag (Absendedatum).

(2)      Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter           Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist           zur Einberufung verpflichtet, wenn unter Angabe des Zweckes und der Gründe           ein von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unterschriebener Antrag dem           Vorstand vorgelegt wird. Diese muss binnen Monatsfrist nach Eingang des           Antrages abgehalten werden.

(3)      Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
          a)  Genehmigung und Änderung der Satzung
          b)  Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer
          c)  Entgegennahme des Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr                und Aussprache darüber
          d)  Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
          e)  Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
          f)   Genehmigung des Haushaltsplanes
          g)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
          h)  Aufnahme von juristischen Personen
          i)   Auflösung des Vereins

(4)      In der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder           jeweils eine Stimme. Juristische Personen, die durch ihren gesetzlichen Vertreter           oder durch einen ausdrücklich Bevollmächtigten vertreten sind, besitzen           ebenfalls jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht kann im Fall der Verhinderung           auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung muss dem           Versammlungsleiter oder dem Geschäftsführer durch das zu vertretende Mitglied           vor Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form angezeigt worden           sein. Ein Mitglied kann maximal drei ihm übertragene Stimmen vertreten.

(5)      Über die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine           Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet           wird.

(6)      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf           die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dieser           Mitgliederversammlung werden, wenn in der Satzung nicht anders bestimmt,           durch einfache Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenden stimmberechtigten           Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltung wird nicht bewertet. Bei           Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.

(7)      Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Monate vor der nächsten           ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden. Eingegangene Anträge auf           Satzungsänderung sind allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der           Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 10 Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus:
                                               a)  dem Vorsitzenden
                                               b)  zwei stellvertretenden Vorsitzenden
                                               c)  dem Schatzmeister
                                               d)  dem Schriftführer
          Alle Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 26 BG Vorstand des Vereines.

(2)      Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden mit relativer           Mehrheit von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier           Jahren gewählt. In den Vorstand können nur persönliche Mitglieder gewählt           werden; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der           Amtsdauer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(3)      Der Vorstand bestimmt aus den von der ordentlichen Mitgliederversammlung           gewählten Vorstandsmitgliedern die Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden mit           Zweidrittelmehrheit.

(4)      Aus dem Vorstand sind der Vorsitzende und je ein weiteres Mitglied gemeinsam            unterschriftsberechtigt. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden übernimmt einer           der beiden stellvertretenden Vorsitzenden dessen Vertretung und           Unterschriftsberechtigung.

(5)      Der Vorstand kann zur Führung der Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer mit           Zweidrittelmehrheit berufen. Der Geschäftsführer führt im Auftrag des           Vorstandes die Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Beschlüsse der           Vereinsorgane vor.

(6)      Der Vorstand fasst die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen           Beschlüsse, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist und führt die           Beschlüsse der Vereinsorgane aus.

(7)      Der Vorstand gibt sich für die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte eine           Geschäftsordnung und stellt für die Durchführung der Wahlen eine Wahlordnung           auf.

(8)      Der Vorstand benennt für Sonderaufgaben im Vereinsinteresse           Vorstandsbeauftragte. Die Beauftragung erlischt mit der Erledigung des           Auftrages oder vorzeitig durch Beschluss des Vorstandes.

(9)      Der Vorstand kann weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere           Ausschüsse für besondere Aufgaben, schaffen und Beisitzer berufen. Ausschüsse           und Beisitzer haben beratende Funktionen.

(10)    Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Eine angemessene           Kostenerstattung für Aufwendungen erfolgt gegen Abrechnung.

(11)    Der Vorstand ist bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes verpflichtet, an           seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu berufen. Für diese           Berufung ist auf der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung           nachträglich die Genehmigung einzuholen oder eine Nachwahl durchzuführen.

 

§ 11 Kassenprüfung

(1)      Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Amtszeit von           vier Jahren zu wählen, die nicht zum Vorstand zählen. Wiederwahl ist zulässig.           Wählbar sind nur persönliche Mitglieder des Vereins.

(2)      Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, zu überprüfen, ob die Ausgaben Satzung           und Gesetz entsprechen und alle möglichen Einnahmen erzielt wurden. Die           Prüfung erstreckt sich auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten           Ausgaben.

(3)      Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der           Buchführung und der Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen und den           Kassenbestand feststellen.

(4)      Der Mitgliederversammlung ist über die Revision der Kassenführung Bericht zu           erstatten. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen.

(5)      Bei Auftragsvergabe für die Finanzbuchhaltung des Vereins nach außen wird die           Kassenprüfung durch die beauftragte Firma sichergestellt.

(6)      Der Jahresabschluss kann auf Beschluss des Vorstandes durch einen           Angehörigen der prüfenden und steuerberatenden Berufe erstellt werden.

 

§ 12 Auflösung

(1)      Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck acht Wochen           vorher einberufene ordentliche Mitgliederversammlung.

(2)      Zum Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen           ordentlichen Mitglieder, juristischen Personen und Ehrenmitglieder erforderlich.           Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen           ausdrücklich Bevollmächtigten vertreten.

(3)      Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt die Bestellung von           Liquidatoren. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren richten sich nach den           gesetzlichen Bestimmungen.

(4)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke findet           keine Zuwendung an die Mitglieder statt. Das Vermögen des Vereins geht in           diesem Fall nur an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es           ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung der           Bildung und Ausbildung zu verwenden hat.
          Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist           zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort

           Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich Berlin als Sitz des Vereins.

 Vorstehender Satzungsinhalt als Änderung der Satzung vom am 26.05.2003 in Änderung der Satzung vom 13.06.2002 wurde von der Mitgliederversammlung am 21.12.2006 beschlossen.