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Der Förderverein für Theater und Veranstaltungstechniker Berlin, kurz FTVT-Berlin wurde 2002 auf Initiative von Bernd Langbein, als eingetragener Verein für gemeinnützige Zwecke gegründet. Ziel ist es, die berufliche
Bildung und Weiterbildung der technischen und technisch-künstlerischen
Fachkräfte in den Bereichen der Veranstaltungs-
Mitglieder des Vereins können alle juristischen und natürlichen
Personen werden. Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag erforderlich, der an die Geschäftsstelle des Vereins
zu richten ist |
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MITGLIED UND FÖRDERER |
Die Weiterbildung und Qualifizierung ist hinsichtlich
sich verändernder technischer Gegebenheiten aber gerade auch in
Bezug auf sich ändernde Vorschriften und Normen eine wichtige
Grundlage der täglichen Arbeit im Veranstaltungsbereich. Mit einer Mitgliedschaft im FTVT Berlin bietet sich
nicht nur die Möglichkeit an diesen Veranstaltungen
bevorzugt teilzunehmen, sondern sehr aktiv an der Interessenorientierten
Ausgestaltung der Veranstaltungen mitzuwirken. |
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SATZUNG |
Eine Mitgliedschaft im FTVT als ordentliches Mitglied kann mittels eines schriftlichen Antrags an den Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft kann aber auch als passives Mitglied erworben werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Über vom Vorstand abgelehnte Anträge entscheidet die MV (Mitgliederversammlung)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein für Theater- und Veranstaltungstechniker Berlin am Oberstufenzentrum Kommunikations-, Informations- und Medientechnik e.V. und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V. Im Schriftverkehr kann der Verein zusätzlich auch die Abkürzung FTVT Berlin e.V. führen, wenn der volle Vereinsname mindestens einmal aufgeführt ist. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Vereinsanschrift ist die Schulanschrift des Oberstufenzentrums Kommunikations-, Informations- und Medientechnik Berlin. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck (1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,
insbesondere
folgende Aufgaben: (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Mitgliederversammlung bestimmt Art und Umfang der Vereinsaufgaben. § 3 Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Natürliche Personen werden in dieser Satzung "persönliche Mitglieder" genannt. Der Verein besteht aus ordentlichen und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder sowie von der ordentlichen Mitgliederversammlung als Mitglieder gewählte natürliche und juristische Personen; passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Aufnahme (1) Die Mitgliedschaft kann als ordentliches Mitglied aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand erworben werden. (2) Die Mitgliedschaft kann als passives Mitglied aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand erworben werden. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über vom Vorstand abgelehnte Anträge entscheidet auf Antrag die ordentliche Mitgliederversammlung. (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Verbänden, Vereinen, Interessengemeinschaften oder ähnlichen juristischen Personen. (5) Ehrenmitglieder wählt und ernennt die ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. (6) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei persönlichen Mitgliedern auch durch Tod des Mitgliedes und bei juristischen Personen auch mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit. Die Mitgliedschaft endet auch mit Löschung des Vereins. (2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. (3) Der Austritt ist unter Beachtung des § 5 (2) formlos und schriftlich zu erklären. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes
erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
Der Ausschluss ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied dem Zweck
des Vereins in Folge zuwider handelt, den Aufgaben des Vereins schadet oder
länger als ein Jahr trotz zweimaliger Mahnung mit Beiträgen
im Rückstand bleibt.
Der Beschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen (5) Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. § 6 Mitgliedsbeiträge (1) Persönliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. (2) Juristische Personen zahlen einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung und Übereinkommen mit dem Vorstand, mindestens jedoch einen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung für alle juristischen Personen gleicherweise beschließt. (3) Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. (4) Bei der Aufnahme in den Verein ist der volle Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr fällig. (5) Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die ordentlichen Mitglieder unterstützen den Verein bei der Realisierung seiner Aufgaben und führen dafür übertragene Aufgaben verantwortungsvoll durch. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder in Abstimmung durch dessen Beauftragten und erfordert die Zustimmung des Mitgliedes. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, bevorzugt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Ein Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu. (3) Die Mitglieder sollen die Vereinsinteressen - auch in der Öffentlichkeit - fördern und haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§ 8 Vereinsorgane Die
Organe des Vereins sind
§ 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Die schriftliche Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin an alle Mitglieder ergehen. Maßgebend ist der Absendetag (Absendedatum). (2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn unter Angabe des Zweckes und der Gründe ein von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unterschriebener Antrag dem Vorstand vorgelegt wird. Diese muss binnen Monatsfrist nach Eingang des Antrages abgehalten werden. (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist insbesondere zuständig für: (4) In der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder jeweils eine Stimme. Juristische Personen, die durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen ausdrücklich Bevollmächtigten vertreten sind, besitzen ebenfalls jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht kann im Fall der Verhinderung auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung muss dem Versammlungsleiter oder dem Geschäftsführer durch das zu vertretende Mitglied vor Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form angezeigt worden sein. Ein Mitglied kann maximal drei ihm übertragene Stimmen vertreten. (5) Über die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet wird. (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung werden, wenn in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltung wird nicht bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. (7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Monate vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden. Eingegangene Anträge auf Satzungsänderung sind allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
§ 10 Vorstand (1) Der
Vorstand besteht aus: (2) Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden mit relativer Mehrheit von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. In den Vorstand können nur persönliche Mitglieder gewählt werden; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. (3) Der Vorstand bestimmt aus den von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern die Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit. (4) Aus dem Vorstand sind der Vorsitzende und je ein weiteres Mitglied gemeinsam unterschriftsberechtigt. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden übernimmt einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden dessen Vertretung und Unterschriftsberechtigung. (5) Der Vorstand kann zur Führung der Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer mit Zweidrittelmehrheit berufen. Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Beschlüsse der Vereinsorgane vor. (6) Der Vorstand fasst die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Beschlüsse, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist und führt die Beschlüsse der Vereinsorgane aus. (7) Der Vorstand gibt sich für die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte eine Geschäftsordnung und stellt für die Durchführung der Wahlen eine Wahlordnung auf. (8) Der Vorstand benennt für Sonderaufgaben im Vereinsinteresse Vorstandsbeauftragte. Die Beauftragung erlischt mit der Erledigung des Auftrages oder vorzeitig durch Beschluss des Vorstandes. (9) Der Vorstand kann weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben, schaffen und Beisitzer berufen. Ausschüsse und Beisitzer haben beratende Funktionen. (10) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Eine angemessene Kostenerstattung für Aufwendungen erfolgt gegen Abrechnung. (11) Der Vorstand ist bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes verpflichtet, an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu berufen. Für diese Berufung ist auf der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung nachträglich die Genehmigung einzuholen oder eine Nachwahl durchzuführen.
§ 11 Kassenprüfung (1) Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Amtszeit von vier Jahren zu wählen, die nicht zum Vorstand zählen. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur persönliche Mitglieder des Vereins. (2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, zu überprüfen, ob die Ausgaben Satzung und Gesetz entsprechen und alle möglichen Einnahmen erzielt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. (3) Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen und den Kassenbestand feststellen. (4) Der Mitgliederversammlung ist über die Revision der Kassenführung Bericht zu erstatten. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen. (5) Bei Auftragsvergabe für die Finanzbuchhaltung des Vereins nach außen wird die Kassenprüfung durch die beauftragte Firma sichergestellt. (6) Der Jahresabschluss kann auf Beschluss des Vorstandes durch einen Angehörigen der prüfenden und steuerberatenden Berufe erstellt werden.
§ 12 Auflösung (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck acht Wochen vorher einberufene ordentliche Mitgliederversammlung. (2) Zum Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder, juristischen Personen und Ehrenmitglieder erforderlich. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen ausdrücklich Bevollmächtigten vertreten. (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt die Bestellung von Liquidatoren. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (4) Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke findet
keine Zuwendung
an die Mitglieder statt. Das Vermögen des Vereins geht in diesem
Fall nur an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die
es ausschließlich
und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung
der Bildung
und Ausbildung zu verwenden hat.
§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich Berlin als Sitz des Vereins. Vorstehender Satzungsinhalt als Änderung der Satzung vom am 26.05.2003 in Änderung der Satzung vom 13.06.2002 wurde von der Mitgliederversammlung am 21.12.2006 beschlossen. |